Verwaltungsrecht / Baurecht: Brandwände dürfen grundsätzlich keine Fenster haben

Steht ein Wohngebäude auf der Grundstücksgrenze zum Nachbarn, so darf der Eigentümer auch dann keine Fenster in der auf der Grenze stehenden Brandwand einbauen lassen, wenn der Nachbar damit einverstanden ist. Es liege eine baurechtswidriger Zustand vor, der auch dann zu beseitigen sei, wenn er zuvor von der Bauaufsichtsbehörde jahrelang nicht beanstandet worden war. Durch das Einverständnis der Nachbarn werde das allgemeine Brandschutzbedürfnis (welches hier im Übrigen beide Hauseigentümer betrifft) nicht gemindert. Und auch die lange Untätigkeit der Behörde habe keinen „schutzwürdiges Vertrauen“ ausgelöst, dass nicht doch noch behördlich gegen die rechtswidrige Baumaßnahme vorgegangen werde.
(VG Mainz, 3K)

Stephan Trautmann
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